Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist der § 6 Beiträge und Finanzielle Notsituation von Mitgliedern Nr. 1 Satz 1 in der Fassung vom 24. Oktober 2007
Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder.
Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann ein Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitglieder erbringen.
a) Die Mitgliederversammlung hat daher in Ihrer Sitzung die nachfolgende Beitragsordnung am 19.12.2008 einstimmig genehmigt.
b) Die Beitragsordnung wird im FHD Vereinsheim sowie im Internet auf der FHD Seite bekannt gegeben.
c) Mitglieder die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt, und sie ist damit auch für diese verbindlich.
Für die Beitragshöhe ist am Fälligkeitstag der bestehende Mitgliederstatus maßgebend. Soweit dem Verein kein entsprechender Nachweis eingereicht wird, der einen geringeren Beitrag rechtfertigt, ist der Jahresbeitrag zu entrichten.
Die Höhe der einzelnen Beiträge wird § 6 Nr. 1 Satz 1 der Satzung von der Vorstandschaft beschlossen und von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Fasst die Mitgliederversammlung keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr.
In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Geschäftsführende Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes und Prüfung der vorgelegten Nachweise.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontoänderungen umgehend schriftlich der Vorstandschaft mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können und dürfen dem Verein keine Nachteile entstehen.
Bei Vereinseintritt auch während dem Geschäftsjahr, ist der volle Beitrag zu zahlen.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Monatsende möglich und muss dem Geschäftsführenden Vorstand vorher schriftlich erklärt werden. Eine Rückerstattung des Jahresmitgliedsbeitrages wird nicht erfolgen.
Alle Vereinsbeiträge sind zum 15.02. des Jahres fällig. Nach ( §§ 286 BGB ) befindet sich ein Mitglied im Zahlungsverzug, wenn es zur Fälligkeit nicht gezahlt hat und durch eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit zugeht, in Verzug gesetzt wird.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels wird Mahngebühr erhoben. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung kann nach Satzung §§ 9 Nr. 3 Satz d das Mitglied ausgeschlossen werden.
Die Beiträge des Vereins werden durch Abbuchung – Ermächtigung im Lastschriftverfahren erhoben. Die Ermächtigung kann vom Mitglied jederzeit widerrufen werden. Es gelten banküblichen Verfahrensregeln. Beiträge können auch durch Beitragsrechnungen überwiesen werden.
Für eine Aufnahmegebühr gilt der gleiche Zahlungs Weg.
Weitere entstandene Gebühren wie Rücklast- und Stornogebühren sowie sonstige Verbindlichkeiten, werden dem Mitglied voll übertragen und auferlegt.
Schliersee 19.12.2008
Die Mitgliederversammlung vertreten durch 1. Vorstand Stefan Lubczyk