FHD

-Miesbach e.V.
Funk-Hilfs-Dienst

"Hand in Hand für mehr Sicherheit, mit Funk und Verstand!"

FHD-Miesbach Funk-Hilfs-Dienst

Statuten vom Funk-Hilfs-Dienst Miesbach e.V.

Inhalt

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsemblem, Rufname

(1) Der Verein führt den Namen “Funk-Hilfs-Dienst Miesbach e.V.” und hat seinen Sitz in Miesbach.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Das Vereinsemblem ist die Darstellung eines Funkturmes sowie die Buchstaben “FHD”.Die Umschrift lautet “Funk-Hilfs-Dienst Miesbach e.V”. Der Vereinsfunkrufname über CB-Funk lautet “Janus …”.
(4) Der Funk-Hilfs-Dienst Miesbach e.V. kann eine Jugendfunkgruppe unterhalten.Der CB-Funkrufname hierfür lautet “Janina …”.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein betätigt sich auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit, Unfallverhütung und arbeitet in dieser Hinsicht mit anderen Hilfsorganisationen zusammen.

(2) Das Aufgabengebiet des Vereins umfasst hauptsächlich:
a) Hilfeleistungen bei Notfällen aller Art;
b) Unfallhilfsdienst;
c) Unterstützung von Einsatzeinheiten;
d) Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
e) Förderung und Mitwirkung des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
f) Förderung der Verkehrssicherheit;
g) unterstützende Absperrmaßnahmen;
h) funktechnische Unterstützung bei Veranstaltungen;
i) sonstige Kommunikationsunterstützung durch Funk;
j) Förderung der Kriminalprävention;

(2.1) Die Aufgaben der Jugendfunkgruppe sind im Besonderen:
a) Fördern der Funkdisziplin;
b) jungen CB-Funkern den Start ins neue Hobby erleichtern;
c) Ein “Gutes-Vorbild-Verhalten” in den Bereichen:
Funk, Straßenverkehr, Öffentlichkeit, Schule und Elternhaus.

(3) Für den jeweiligen Einsatz werden vom Vorstand Einsatzleiter bestimmt. Sie sind allen Mitgliedern gegenüber weisungsberechtigt.

(4) Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken (nach der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953). Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

(1) Jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied des Vereins werden. Jede Person die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Mitglied der Jugendfunkgruppe werden.

(2) Der Verein besteht aus ordentlichen, jugendlichen, fördernden, Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern:

(2.1) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie nehmen an Einsätzen aktiv teil.

(2.2) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ihre Teilnahme bei zeitlich ungünstigen oder anderweitig schwierigen Einsätzen ist vom Vorstand abzuwägen und bedarf der schriftlichen Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters. Der Übergang vom jugendlichen zum ordentlichen Mitglied erfolgt automatisch. Der Übergang der Mitglieder aus der Jugendfunkgruppe erfolgt gemäß § 4.3.

(2.3) Fördernde Mitglieder unterstützen im übrigen die Interessen des Vereins. Der Übertritt vom ordentlichen oder jugendlichen zum fördernden Mitglied oder vom fördernden zum ordentlichen Mitglied, ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und mit der Übergabe wirksam.

(2.4) Mitglieder oder andere Personen, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.

(2.5) Personen, die mindestens 5 Jahre Mitglied des Funk-Hilfs-Dienst Miesbach e.V. sind und sich in der Wahrnehmung eines Ehrenamtes besondere Verdienste erworben haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden. Sie können an jeder Vorstandssitzung teilnehmen und verfügen dort über eine Stimme. Ihre An- oder Abwesenheit hat keinen Einfluss auf die Beschlussfähigkeit. Bekleidet ein Ehrenvorstandsmitglied ein Ehrenamt verfügt es trotzdem nur über eine Stimme.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft, Übernahme aus der Jugendgr.

(1) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Probezeit beträgt drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen kann die Probezeit verlängert oder verkürzt werden. Der Aufnahmeantrag kann jederzeit zurückgezogen werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung.

(2) Bei jugendlichen Bewerbern muss auf dem Aufnahmeantrag die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vermerkt sein. Bewerber für die Jugendfunkgruppe werden nach Abgabe des Aufnahmeantrages ohne Abstimmung in die Jugendfunkgruppe aufgenommen.

(3) Bewerber, die der Jugendfunkgruppe mindestens 6 Monate angehören stellen lediglich einen Übernahmeantrag, über den gemäß § 4.1 abgestimmt wird. Die Probezeit entfällt.

(4) Ein Bewerber verpflichtet sich durch seine Unterschrift die satzungsgemäßen Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern. Er genießt alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes, ausgenommen anderslautender Paragraphen.

(5) Dem neu aufgenommenen Mitglied wird vom Vorstand das Funkrufzeichen “Janus…” bzw. “Janina…” und “FHD Miesbach …” mit einer Nummer zugeteilt. Das Rufzeichen ist personengebunden und nicht übertragbar.

(6) Entscheidet die Versammlung gegen eine Aufnahme, kann der Bewerber nach Ablauf von sechs Monaten erneut einen Aufnahmeantrag stellen.

§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder, Stimmrecht

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) diese Satzung einzuhalten;
b) sich in seinem Wirkungskreis nach besten Kräften für die Verwirklichung der Ziele des Vereins einzusetzen;
c) im Namen des Vereins vorbildlich aufzutreten;
d) die Beschlüsse der Vereinsorgane auszuführen;
e) Funkdisziplin zu wahren;
f) seine Beiträge pünktlich zu entrichten;
g) sich kameradschaftlich und hilfsbereit zu verhalten;
h) ihm anvertrautes Vereinseigentum pfleglich zu behandeln sowie einen von ihm daran fahrlässig verursachten Schaden zu ersetzen.

(2) Jedes aktive Mitglied ist darüber hinaus verpflichtet regelmäßig an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Anteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten nach Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Vergütungen oder Einlagen zurück.

(4) Alle Mitglieder haben das Recht an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(5) Alle Mitglieder haben das Recht, Vereinseigentum und die Vereinsunterkunft entsprechend der Hausordnung zu benutzen. Hausrecht hat der Vorstand.

(6) Mitglieder verfügen auf Mitgliederversammlungen über eine Stimme, Ehrenmitglieder über zwei Stimmen. Antragsteller und Mitglieder der Jugendfunkgruppe haben kein Stimmrecht. Die Vertretung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

(7) Mitglieder der Jugendfunkgruppe verfügen auf ihren Versammlungen über eine Stimme die Vertretung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 6 Beiträge und finanzielle Notsituationen von Mitgliedern

(1) Die Beitragshöhe und -modalitäten werden vom Vorstand festgelegt und müssen von der Mitgliederversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder genehmigt werden.

(2) Befindet sich ein Mitglied in einer finanziellen Notsituation, können ihm alle zu entrichtenden Beiträge vorübergehend gestundet werden. Ein entsprechender Antrag ist beim Vorstand einzureichen. Dieser entscheidet über einen angemessenen Zeitraum. Anträge dieser Art, sind streng vertraulich zu behandeln.

§ 7 Vereinsstrafen

(1) Anstelle des Ausschlusses (§ 9,3) durch die Versammlung kann der Vorstand Ordnungsmaßnahmen treffen:
a) Verwarnungen;
b) Verweise;
c) Befristetes Verbot der Benutzung von Vereinseinrichtungen und Vereinseigentum;
d) Befristetes Verbot der Teilnahme an Einsätzen und Vereinsvergnügen;
e) Beurlaubung bzw. Suspension (schließt Punkt “g” ein);
f) Aberkennung von Ehrenämtern, Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorstandsmitgliedschaft;
g) Befristeter Entzug des Stimmrechts;
h) Befristeter Entzug des Vereinsfunkrufzeichens.
Die Punkte “b – h” werden in der Personalakte vermerkt !

(2) Dem Betroffenen steht ein schriftliches Einspruchsrecht mit einer Frist von einer Woche gegenüber dem Vorstand zu.

§ 8 Urlaubsantrag, Änderungsantrag

Kann ein Mitglied aus irgendwelchen Gründen vorübergehend seinen satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommen oder ein ihm anvertrautes Ehrenamt nicht ausreichend ausüben, hat es die Möglichkeit, sich vorübergehend beurlauben bzw. sich von seinen Ämtern befreien zu lassen. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über einen vertretbaren Zeitraum entscheidet. Diesem Mitglied kann ein Übertritt zum fördernden Mitglied nahegelegt werden. Im Falle der Befreiung von einem Ehrenamt ist vom Vorstand für diesen Zeitraum eine Ersatzperson zu bestimmen.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, in der Jugendfunkgruppe auch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand kann ein Mitglied seinen Austritt zum Monatsende erklären.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt:
a) Ein Mitglied kommt seinen satzungsgemäßen Pflichten nicht mehr nach, zeigt kein Interesse an Einsätzen, Versammlungen oder Kameradschaftspflege mehr;
b) nach unkameradschaftlichem Verhalten anderen Mitgliedern gegenüber;
c) ein Mitglied schädigt das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit;
d) ein Mitglied liegt trotz wiederholter Mahnungen mit seinen Beitragszahlungen mehr als drei Monate im Rückstand;
e) nach grobem Verstoß gegen die StVO oder StVZO;
f) nach Gesetzesverstößen;
g) nach sonstigen gegen die Vereinsdisziplin verstoßenden Gründen.

(4) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die gesamte Vorstandschaft in geheimer Abstimmung. Der Ausschluss muss dem Betroffenen per Einschreiben mitgeteilt werden. Eine ausführliche Begründung muß darin enthalten sein. Ab Zustellung des Einschreibens ruhen alle Rechte des Mitgliedes. Es steht dem Betroffenen eine Frist von einem Monat zu, sich schriftlich gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung oder mündlich gegenüber der Versammlung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. In diesem Fall muss nach erneuter Abwägung der Ausschlussgründe neu abgestimmt werden. Gegen diese Abstimmung kann kein Einspruch mehr eingelegt werden.

(5) Über den Ausschluss von Mitgliedern aus der Jugendfunkgruppe entscheidet ausschließlich der Vorstand. Der gesetzliche Vertreter ist hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(6) Nach Ausscheiden aus dem Verein ist das nummerierte, personenbezogene Funkrufzeichen für das ehemalige Mitglied erloschen und darf von diesem nicht weiter benutzt werden.

(7) Die Forderung nach im Besitz eines ehemaligen Mitgliedes befindlichem Vereinseigentum und ausstehenden Beiträgen bleibt darüber hinaus bestehen und kann nötigenfalls eingeklagt werden. Gerichtsstand ist Miesbach.

§ 10 Vereinsorgan: Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Kassenwart;
d) dem Schriftführer;
e) dem Beisitzer.
Die Vorstandsmitglieder “a – c” müssen volljährig sein, und innerhalb dieser Gruppe darf jede Person nur ein Amt ausüben.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem stellvertretenden Schriftführer;
b) dem Materialwart;
c) dem Funkwart;
d) zwei Jugendgruppenleitern, falls eine Jugendfunkgruppe unterhalten wird;

(3) Alle Vorstandsämter werden ausschließlich von Vereinsmitgliedern wahrgenommen.

(4) Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich vom ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(5) Der Vorstand wird, mit Ausnahme der Jugendgruppenleiter, von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Protokollführer führt jedoch das Protokoll bis zum Schluss der Jahreshauptversammlung weiter.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche, unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.

(7) Falls der Verein eine Jugendfunkgruppe unterhält, werden auf der ersten Vorstandssitzung nach der Jahreshauptversammlung die Jugendgruppenleiter für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, davon zwei aus dem geschäftsführenden Vorstand anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit, muss der Vorstand innerhalb einer Woche eine zweite Vorstandssitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der zweiten Einladung besonders hinzuweisen!

(9) Er fasst seine Beschlüsse mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme. Beschlüsse, die die Jugendfunkgruppe betreffen, dürfen nur bei Anwesenheit mindestens eines Jugendgruppenleiters gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(10) Der Vorstand hat freies Verfügungsrecht bis zu einem Wert von 250 Euro. Sowohl der erste als auch der zweite Vorsitzende sind hierfür bevollmächtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die diesen Betrag überschreiten, ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung notwendig.

(11) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er kassiert die Beiträge und mahnt sie an. Zahlungsanweisungen und Auszahlungsscheine bedürfen der Freigabe eines Vorsitzenden sowie der Unterschrift des Kassenwartes und einer der beiden Vorsitzenden oder nur beider Vorsitzender.

(12) Die Schriftführer haben die Pflicht, Protokolle anzufertigen und nach Weisung der Vorsitzenden den gesamten Schriftverkehr sowie sämtliche Listen zu führen und die Akten sorgfältig aufzubewahren.

(13) Der Materialwart verwaltet das Vereinsmaterial und hält es in einsatzfähigem Zustand.

(14) Der Funkwart verwaltet das gesamte Funkmaterial des Funk-Hilfs-Dienst Miesbach e.V. und hält es in einsatzfähigem Zustand. Er hält den Kontakt zu den zuständigen Behörden, d. h. er koordiniert das An- bzw. Abmelden der Funkgeräte. Material- und Funkwart unterstützen und vertreten sich gegenseitig.

(15) Die Jugendgruppenleiter betreuen die Jugendfunkgruppe bei allen vereinsinternen Aktivitäten. Sie vertreten die Interessen der Jugendfunkgruppe gegenüber Vorstand und Mitgliederversammlung.

(16) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die Übrigen das Recht eine Ersatzperson bis zur nächsten JHV/außerordentlichen Generalversammlung zu bestellen.

§ 11 Vereinsorgan: Die Mitgliederversammlung

(1) Alle Mitgliederversammlungen werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

(2) Die Jahreshauptversammlung (JHV) findet einmal jährlich statt und wird durch den Vorstand, mit einer Frist von mindestens vier Wochen, einberufen.

(3) Außerordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand, mit einer Frist von mindestens einer Woche, einberufen werden, wenn:
a) der Vorstand;
b) der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe, schriftlich verlangt.

(4) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind turnusmäßige Versammlungen innerhalb des Geschäftsjahres. Sie werden vom Vorstand, mit einer Frist von mindestens einer Woche, einberufen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Mitglieder die Hälfte aller ordentlichen und stimmberechtigten jugendlichen Mitglieder übersteigt. Beurlaubte Mitglieder beeinträchtigen die Beschlussfähigkeit nicht. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der zweiten Einladung besonders hinzuweisen!

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die JHV/außerordentliche Generalversammlung wählt den Vorstand mit Ausnahme der beiden Jugendgruppenleiter sowie zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Sie nimmt die Jahres- und Kassenberichte des Vorstandes und die Prüfungsberichte der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand die Entlastung. Die Kassenprüfer prüfen die Kasse nach Abschluss eines Geschäftsjahres und beim Wechsel des Kassenwartes. Über das Ergebnis berichten sie dem Vorstand und der Versammlung.

(2) Die Versammlungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, sonst ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

(3) Die Mitgliederversammlung stimmt über alle Anträge ab.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Die Abstimmung erfolgt offen. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder auf Antrag von mindestens einem Mitglied ist geheime Abstimmung vorgeschrieben. Bei mehr als zwei Vorschlägen finden zwei Wahlgänge statt. Die beiden Vorschläge mit der höchsten Stimmenzahl werden zum zweiten Wahlgang herangezogen. Im zweiten Durchgang ist der Vorschlag angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein dritter Wahlgang. Tritt hier wiederholt Stimmengleichheit auf, entscheidet das Los.

§ 13 Die Jugendfunkgruppenversammlung

(1) Jugendfunkgruppenversammlungen werden durch den/die Gruppenleiter einberufen und geleitet.

(2) Die Jugendfunkgruppenmitglieder wählen sich für den Zeitraum von einem Jahr aus ihren Reihen einen Gruppensprecher und einen Stellvertreter. Sie dienen der Jugendfunkgruppe als Vertrauensperson(en) gegenüber dem Vorstand.

(3) Über sämtliche in der Jugendfunkgruppe anfallenden Entscheidungen wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheime Abstimmung vorgeschrieben. Die Versammlung entscheidet mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Jugendfunkgruppenmitglieder.

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen, Schriftverkehr

(1) Alle Beschlüsse von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind schriftlich festzuhalten. Protokollführer ist der Schriftführer und/oder sein Stellvertreter. Das Protokoll ist von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

(2) Alle Briefe nach außen müssen vom ersten oder zweiten Vorsitzenden unterzeichnet werden, außer diese erteilen die ausdrückliche Genehmigung ein Schreiben ohne deren Unterschrift zu versenden.

§ 15 Satzungsänderung

Die Mitgliederversammlung kann diese Satzung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder ändern. Die zu ändernden Paragraphen müssen auf der Tagesordnung bekanntgegeben werden.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Dazu ist eine Dreiviertelmehrheit sämtlicher Mitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das “BRK (Miesbacher Tafel / BRK KV Miesbach)”, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

(3) Die Versammlung ernennt zur Abwicklung ausstehender Rechtsgeschäfte drei Vertrauensleute.

Hausham, den 24. Oktober 2007

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